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Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2024 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGZustB 2025 k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 27. November 2024 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, beschlossen, dass der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 42) wie folgt neu gefasst wird:
A.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
- I.
- Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Asylrechts;
- 2.
- des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- 3.
- des Staatsangehörigkeitsrechts;
- 4.
- des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
- 5.
- des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
- 6.
- des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von
- a)
- Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen und
- b)
- Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);
- 7.
- des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
- 8.
- des Bußgeldverfahrens;
- 9.
- des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
- 10.
- des Rechts des Versicherungswesens;
- 11.
- des Glücksspielrechts;
- 12.
- grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
- 13.
- des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
- II.
- Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2025 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Vertriebenenrechts;
- 2.
- des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 3.
- des Waffenrechts;
- 4.
- des Petitionsrechts;
- 5.
- des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;
- 6.
- des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
- 7.
- des sonstigen Deliktsrechts,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
- III.
- Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2025 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche
- 1.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht;
- 2.
- Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
- 3.
- Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
- 4.
- Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
- 5.
- Recht des geistigen Eigentums;
- 6.
- Recht des Datenschutzes;
- 7.
- Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);
- 8.
- Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
- 9.
- Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
- 10.
- Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
- 11.
- Erbrecht;
- 12.
- Miet- und Pachtrecht;
- 13.
- Wettbewerbsrecht;
- 14.
- Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
- 15.
- Gesellschaftsrecht einschließlich des Genossenschaftsrechts;
- 16.
- Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
- 17.
- Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
- 18.
- Regulierungsrecht;
- 19.
- Anwaltsvertragsrecht;
- 20.
- wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
- 21.
- Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- 22.
- Wohnungseigentumsrecht;
- 23.
- Dienst- und Werkvertragsrecht;
- 24.
- Kaufrecht,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
- IV.
- Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
- 1.
- bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht
oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen; - 2.
- bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.
B.
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.
C.
Am 31. Dezember 2024 anhängige Verfahren aus dem Rechtsbereich des Rechts des Versicherungswesens (A. I. Ziffer 10), des Glücksspielrechts (A. I. Ziffer 11), der grundstücks- und unternehmensbezogenen Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (A. I. Ziffer 12) und des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen (A. I. Ziffer 13) gehen in die Zuständigkeit des Zweiten Senats über. Im Übrigen bleibt es für die bis zum 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
D.
D. ändert mWv. 1. Januar 2025 BVerfGZustB 2024
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Stephan Harbarth
Prof. Dr. Stephan Harbarth
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