Auf Grund des
§ 393 Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
(1) Eine Testierung oder Zertifizierung eines Cloud-Computing-Dienstes nach einem nachfolgend aufgezählten Standard (alternativer Standard) gilt als Nachweis der Einhaltung eines zu einem Typ1- oder einem Typ2-Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des
§ 393 Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern zusätzlich die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind:
- 1.
- ISO/IEC 27001 in der jeweils gültigen Fassung,
- 2.
- ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und
- 3.
- Cloud Controls Matrix Version 4.0 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zusätzlich zu dem bestehenden Testat oder Zertifikat aufgrund des alternativen Standards muss für einen Cloud-Computing-Dienst ein Maßnahmenplan vorliegen, der mindestens Folgendes enthält:
- 1.
- eine Dokumentation, die diejenigen Basiskriterien des C5-Kriterienkatalogs kennzeichnet, die materiell nicht durch den dem bestehenden Testat oder Zertifikat zugrundeliegenden alternativen Standard abgedeckt werden,
- 2.
- eine Dokumentation der individuellen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die ergriffen werden, um die nach Nummer 1 dokumentierten materiellen Lücken zwischen den Anforderungen des C5-Kriterienkatalogs und den Anforderungen des alternativen Standards zu beheben,
- 3.
- eine Meilensteinplanung, aus der hervorgeht, bis wann die einzelnen Vorkehrungen nach Nummer 2 derart umgesetzt sein sollen, dass die nach Nummer 1 dokumentierten materiellen Lücken zu den Anforderungen der Basiskriterien des C5-Kriterienkatalogs behoben sind; hierbei darf ein Zeitraum von zwölf Monaten ab der Erstellung der Meilensteinplanung nicht überschritten werden und
- 4.
- eine Dokumentation von Maßnahmen zur Erlangung eines C5-Typ1-Testats für den Cloud-Computing-Dienst innerhalb von 18 Monaten ab der Erstellung der Meilensteinplanung nach Nummer 3 und von Maßnahmen zur Erlangung eines C5-Typ2-Testats für den Cloud-Computing-Dienst innerhalb von 24 Monaten ab Erstellung der Meilensteinplanung nach Nummer 3; hierunter fallen auch vertragliche Vereinbarungen mit einem Auditor zur Durchführung eines C5-Typ1- oder eines C5-Typ2-Audits oder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen hierzu.
(3) Der Maßnahmenplan nach Absatz 2 und das bestehende Testat oder Zertifikat aufgrund des alternativen Standards sind den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder den Kranken- und Pflegekassen, die einen Cloud-Computing-Dienst beauftragen, sowie den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen hin unverzüglich vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.