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Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz - CorStHG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 2 Nummer 14 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 15 angefügt:
- „15.
- die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken."
- 2.
- Nach § 27 Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken."
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 EStG § 3, § 32b, § 41, § 41b, § 42b
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro;".
- b)
- Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
- „28a.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;".
- 2.
- In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.
- 3.
- In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen und werden die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge" durch die Wörter „, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" ersetzt.
- 4.
- In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „sowie" gestrichen und werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" eingefügt.
- 5.
- In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld," gestrichen, wird die Angabe „(BGBl. I S. 1045) oder" durch die Angabe „(BGBl. I S. 1045)," ersetzt und werden nach dem Wort „Zuschläge" die Wörter „oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Dem § 27 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird folgender Absatz 15 angefügt:
- „(15) § 9 Satz 3 sowie § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 8 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltung des Satzes 1 für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse zu verlängern, die bis zu dem Tag erfolgen, der in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wurde."
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 33 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen."
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn- 1.
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
- 2.
- die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
- 3.
- die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet."
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Schulferien" durch die Wörter „Schul- oder Betriebsferien" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 werden die Wörter „anstelle der Sorgeberechtigten" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt."
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2020.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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