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Gesetz zur Durchführung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Durchführungsgesetz - ETIASDG)
Artikel 2 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-16 Ausländerrecht
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-16 Ausländerrecht
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§ 1 Nationale ETIAS-Stelle
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundespolizeipräsidium ist die nationale ETIAS-Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist.
(2) 1Die nationale ETIAS-Stelle verwaltet die nationalen Einträge in die ETIAS-Überwachungsliste. 2Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die nationale ETIAS-Stelle bei der technischen Durchführung.
(3) Das Bundesverwaltungsamt führt im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 durch.
(4) Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1240.
§ 2 Zugang zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind
- 1.
- die Bundespolizei,
- 2.
- die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
- 3.
- das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
- 4.
- die Zollfahndungsämter,
- 5.
- das Zollkriminalamt,
- 6.
- die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
- 7.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 8.
- der Bundesnachrichtendienst,
- 9.
- der Militärische Abschirmdienst,
- 10.
- der Generalbundesanwalt,
- 11.
- die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
- 12.
- die Staatsanwaltschaften der Länder.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel X der Verordnung (EU) 2018/1240 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
- 1.
- eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
- 2.
- eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
- 3.
- eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem ermächtigt sind.
§ 3 Sicherheits- und Qualitätsniveau des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Öffentliche Stellen, welche die Verordnung (EU) 2018/1240 anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems sicherzustellen (Monitoring).
(2) Das Monitoring ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Monitoring nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wird.
§ 4 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem
(1) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt aufgrund der nach § 3 Absatz 1 erhobenen Daten eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik. 2Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik nach Satz 1.
(2) Das Bundesverwaltungsamt und die Bundespolizei unterstützen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erfassung von anonymisierten Einzeldaten im Sinne des Absatzes 1.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern zur Verfügung.
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