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Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung (Vorausschätzungsverordnung - EgVV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Unabhängige Einrichtung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1 des Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose).
(2) 1Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen. 2Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungsverfahren. 3Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.
(3) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose werden nach den Vorschriften des Vergaberechts bestimmt. 2Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren vergeben.
(4) 1Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Entscheidungsprozess. 3Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt.
(5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Internetauftritt einrichten.
§ 2 Befürwortungsverfahren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer dem Befürwortungsverfahren unterliegenden Vorausschätzung nach dem Muster der Anlage vor.
(2) 1Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berücksichtigung der Informationen, die in die Vorausschätzung einfließen konnten, plausibel ist. 2Der Unsicherheit bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rechnung zu tragen. 3Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orientierung dienen.
(3) 1Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie den Entwurf befürwortet. 2Falls die Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschaftsdiagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der Vorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. 4Für die Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung.
(4) 1Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Arbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs nach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten Entwurf befürwortet. 2Falls die Gemeinschaftsdiagnose den überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit.
§ 3 Zugang zu Informationen; Verschwiegenheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforderlichen Zugang zu Informationen.
(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose gewährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befürwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren und über die ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
§ 4 Öffentliche Stellungnahmen
1Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffentlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregierung. 2Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
§ 5 Übergangsvorschrift
Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Jahre | |||||||||
Erläuterung | t-1 | t-1 | t | t+1 | t+2 | t+3 | t+4 | t+5 | |
Annahmen | Niveau | Veränderungsrate | | ||||||
BIP-Wachstum Welt | Veränderungsrate | x | x | x | x | * | |||
BIP-Wachstum Welt ohne Deutschland | Veränderungsrate | x | x | x | x | * | |||
BIP-Wachstum EU | Veränderungsrate | x | x | x | x | * | |||
Wachstum der deutschen Absatzmärkte | Veränderungsrate | x | x | x | x | * | |||
Weltimportvolumen | Veränderungsrate | x | x | x | x | * | |||
Niveau | | ||||||||
Ölpreis (Brent, USD/Barrel) | Jahresdurchschnitt | (Feld durchgestrichen) | x | x | x | * | |||
Wechselkurs USD/Euro | Jahresdurchschnitt | x | x | x | * | ||||
Makroökonomische Projektion | Niveau/Index | Veränderungsrate | | ||||||
BIP | in jeweiligen Preisen | x | x | x | x | * | |||
BIP | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Private Konsumausgaben | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Konsumausgaben des Staates | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Bruttoanlageinvestitionen | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Ausrüstungsinvestitionen | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Bauinvestitionen | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Investitionen in sonstige Anlagen | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Exporte von Waren und Dienstleistungen | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Importe von Waren und Dienstleistungen | preisbereinigt | x | x | x | x | * | |||
Prozentpunkte | | ||||||||
Inländische Verwendung | Wachstumsbeitrag | (Feld durchgestrichen) | x | x | x | * | |||
Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen | Wachstumsbeitrag | x | x | x | * | ||||
Außenbeitrag | Wachstumsbeitrag | x | x | x | * | ||||
Index | Veränderungsrate | Veränderungsrate | |||||||
BIP Produktionspotenzial | preisbereinigt | x | x | x | x | x | x | x | * |
Prozentpunkte | | ||||||||
Wachstumsbeitrag: Faktor Arbeit | Wachstumsbeitrag | (Feld durchgestrichen) | x | x | x | * | |||
Wachstumsbeitrag: Faktor Kapital | Wachstumsbeitrag | x | x | x | * | ||||
Wachstumsbeitrag: Totale Faktorpro- duktivität | Wachstumsbeitrag | x | x | x | * | ||||
Preise | Index | Veränderungsrate | Veränderungsrate | ||||||
BIP Deflator | x | x | x | x | x | x | x | * | |
Deflator des privaten Konsums | x | x | x | x | * | ||||
Verbraucherpreisindex | x | x | x | x | * | ||||
Deflator des Staatskonsums | x | x | x | x | * | ||||
Deflator der Bruttoanlageinvestitionen | x | x | x | x | * | ||||
Deflator der Exporte | x | x | x | x | * | ||||
Deflator der Importe | x | x | x | x | * | ||||
Arbeitsmarkt | Niveau | Veränderungsrate | |||||||
Erwerbstätigkeit (Inland) | Niveau | x | x | x | x | * | |||
Arbeitsvolumen (in Std.) | x | x | x | x | * | ||||
Arbeitslosenquote (BA) | x | x | x | x | * | ||||
Bruttolöhne und Gehälter | x | x | x | x | * | ||||
Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer | x | x | x | x | * | ||||
Index | Veränderungsrate | | |||||||
Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen | x | x | x | x | * | ||||
Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen- stunde | x | x | x | x | * | ||||
Erläuterungen: X: Lieferprogramm für die Jahresprojektion und die Frühjahrsprojektion *: wird zusätzlich geliefert in der Herbstprojektion |
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