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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018 (GewStUEzV 2018 k.a.Abk.)
V. v. 16.02.2018 BGBl. I S. 206 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 605-1-10-29 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 605-1-10-29 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2018 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 4,3 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
1Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2019 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. 2Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2018 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. 3§ 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2019 GewStUEzV 2018
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
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