Bezüglich Tests unter Realbedingungen, die gemäß
Artikel 60 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem aktuellen Stand gehalten:
- 1.
- eine unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter Realbedingungen;
- 2.
- der Name und die Kontaktdaten des Anbieters oder zukünftigen Anbieters und der Betreiber, die an dem Test unter Realbedingungen teilgenommen haben;
- 3.
- eine kurze Beschreibung des KI-Systems, seine Zweckbestimmung und sonstige zu seiner Identifizierung erforderliche Informationen;
- 4.
- eine Übersicht über die Hauptmerkmale des Plans für den Test unter Realbedingungen;
- 5.
- Informationen über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter Realbedingungen.
Artikel 49 KI-VO Registrierung ... 5 sowie Nummern 8 und 9, c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3, d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 und Nummer 5 . Nur die Kommission und die in Artikel 74 Absatz 8 genannten nationalen ...