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Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) (MinAusbVBek 2025 k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,
im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 805 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),
im dritten Jahr einer Berufsausbildung 921 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes) und
im vierten Jahr einer Berufsausbildung 955 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,
im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 805 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),
im dritten Jahr einer Berufsausbildung 921 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes) und
im vierten Jahr einer Berufsausbildung 955 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Schlussformel
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag D. Mahlberg
Im Auftrag D. Mahlberg
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