Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 - RBSFV 2024)

V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287; aufgehoben durch § 4 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 312
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-12-1-11 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2024
§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530), dessen Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 1a Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert sowie dessen Satz 3 durch Artikel 7 Nummer 1a Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2024



(1) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,07 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent.

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2024.

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§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XII Anlage

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig ab Regel-
bedarfsstufe
1
Regel-
bedarfsstufe
2
Regel-
bedarfsstufe
3
Regel-
bedarfsstufe
4
Regel-
bedarfsstufe
5
Regel-
bedarfsstufe
6
1. Januar 2024 563506451471390357


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§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XII Anlage

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro

gültig im Kalenderjahr Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
zweite Schulhalbjahr
202413065


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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2024 RBSFV 2022

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4674) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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