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Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (SozSchPG II k.a.Abk.)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 20
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Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 20
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt:
„§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld". - 2.
- § 421c wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Oktober" durch das Wort „Dezember" ersetzt und werden die Wörter „in systemrelevanten Branchen und Berufen" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020
- 1.
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,
- 2.
- für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent
- 3.
- Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt:
„§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate."
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 114 Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite(1) Das Gericht kann abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.(3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivilprozessordnung von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen."
Artikel 3 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 211(1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an der mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung und Abstimmung sowie für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.(3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet."
Artikel 5 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 SodEG § 2, § 3, § 4, § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu), § 9 (neu)
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen." - 2.
- Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen." - 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Regelungen" das Wort „und" eingefügt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben:- 1.
- Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften,
- 2.
- Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder
- 3.
- Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen."
- c)
- Im neuen Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt.
- d)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen."
- 4.
- Die folgenden §§ 6 bis 9 werden angefügt:
„§ 6 Datenschutz(1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen zusammen mit den Informationen zu den Unterstützungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben, zu erfassen und zu speichern.(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.(3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen mit den sozialen Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1- 1.
- an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und
- 2.
- an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.
(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.
§ 7 Rechtsweg(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.(2) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
§ 8 Evaluation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen.
§ 9 Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung(1) Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam benannte Krankenkassen. Die sozialen Dienstleister melden die für die Berechnung der Zuschüsse von den Leistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben an die benannte Krankenkasse. Die benannten Krankenkassen summieren die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 2 ermittelten Zuschussbeträge und übermitteln sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die sozialen Dienstleister aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zur Ermittlung der von den Leistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu leistenden Zuschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.(2) Die nach Absatz 1 benannte Krankenkasse ist im Rahmen der nachträglichen Erstattung anspruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von § 4. Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für Leistungen nach § 2 Satz 4. Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach § 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 4 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die benannten Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel."
Artikel 7 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- „(4a) Die Regelungen des § 142 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend."
Artikel 8 Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Dem § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen."
Artikel 9 Änderung des Mindestlohngesetzes
Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
- „Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn
- 1.
- kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2.
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."
Artikel 10 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung können aus Anlass der COVID-19-Pandemie auf Vorschlag des Vorsitzenden mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1.
- kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2.
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."
Artikel 11 Weitere Änderung des Heimarbeitsgesetzes
§ 4 Absatz 3 Satz 4 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Nach § 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird nachfolgender § 88b eingefügt:
- „§ 88b(1) Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiter anerkannt. Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern."
Artikel 13 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:
„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§§ 69, 70 (weggefallen)". - 2.
- In der Überschrift zu § 67 werden die Wörter „aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2" durch die Wörter „aus Anlass der COVID-19-Pandemie" ersetzt.
- 3.
- § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung(1) Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern."
Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 304 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- 1.
- eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder
- 2.
- die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird."
Artikel 15 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218f folgende Angabe eingefügt:
„§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite" - 2.
- Nach § 218f wird folgender § 218g eingefügt:
„§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite(1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden.(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite- 1.
- eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder
- 2.
- die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird."
Artikel 16 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 13 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs."
Artikel 17 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 141 folgende Angabe eingefügt:
„§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". - 2.
- Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
„§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung(1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern."
Artikel 18 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Nach § 20 Absatz 7 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
- „(7a) Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b ist § 68 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden."
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 20 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Mai 2020.
Text in der Fassung des Artikels 5 Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 10. Dezember 2020
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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