Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026
ANHANG VIII - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
ANHANG VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
ANHANG VIII wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt A - Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
- 1.
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
- 2.
- bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;
- 3.
- gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
- 4.
- der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
- 5.
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems und der durch dieses KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen;
- 6.
- eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;
- 7.
- der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);
- 8.
- die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;
- 9.
- gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;
- 10.
- alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;
- 11.
- eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;
- 12.
- elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;
- 13.
- Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).
Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
- 1.
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
- 2.
- bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;
- 3.
- gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
- 4.
- der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
- 5.
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems;
- 6.
- die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI-System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
- 7.
- eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI-System in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
- 8.
- der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen)
- 9.
- alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde.
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
- 1.
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;
- 2.
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;
- 3.
- die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;
- 4.
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;
- 5.
- gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.
Zitierungen von ANHANG VIII Verordnung über künstliche Intelligenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf ANHANG VIII KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 22 KI-VO Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
... die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 aufgeführten Informationen. Mit dem Auftrag wird der ...
Artikel 49 KI-VO Registrierung
... und enthält, soweit zutreffend, lediglich die Informationen gemäß a) Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10 mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie ... a) Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10 mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 8 und 9 , c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3, d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 ... 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 8 und 9, c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3 , d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 und Nummer 5. Nur die Kommission ...
Artikel 71 KI-VO EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme
... Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert sie das KI-Gremium. (2) Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Anbieter oder gegebenenfalls vom Bevollmächtigten ... gegebenenfalls vom Bevollmächtigten in die EU-Datenbank eingegeben. (3) Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden vom Betreiber, der eine Behörde, Einrichtung oder sonstige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/VIII_KI-VO.htm