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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (EUZBBRAG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nie in Kraft getreten; FNA: 170-6 Vereinigung Europas Europaunion
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ist nie in Kraft getreten; FNA: 170-6 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 5 Bundestagsausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Der Bundestag kann den von ihm nach Artikel 45 des Grundgesetzes bestellten Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, die Rechte des Bundestages nach diesem Gesetz wahrzunehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1/a152453.htm