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§ 10 - Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HaagÜbAusfG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.1977 BGBl. I S. 3105; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 319-75 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 319-75 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 10
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat.
Zitierungen von § 10 Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HaagÜbAusfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HaagÜbAusfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 HaagÜbAusfG
... die Erteilung der Genehmigung nach den §§ 10 , 11 und 12 (Artikel 19 des Übereinkommens) ist die Zentrale Behörde des Landes ...
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