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Änderung § 8 Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 17.06.2017
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. | (Text neue Fassung) 1 Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 3 Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen. 4 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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