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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften (RegRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Dezember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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