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Artikel 28 - Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz (BMELVAnpV k.a.Abk.)
Artikel 28 Änderung der Seefischereiverordnung
Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2011 SeefiV § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5
(793-12-3)
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt." - bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter „oder unionsrechtlichen" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" werden durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlich" werden die Wörter „oder unionsrechtlich" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" jeweils durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- In § 3a Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" jeweils durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter „oder unionsrechtlichen" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 28 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 BMELVAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMELVAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 4. SeefiVÄndV
... Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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