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Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (3. GGVSeeÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 GGVSee § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 12, mWv. 22. Dezember 2011 § 10

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „21. SOLAS-Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 106)" durch die Wörter „23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506)" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ist „IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.294(87) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554);".

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „vom 1. Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80)" durch die Wörter „und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird die Angabe „MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe „MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)" ersetzt.

e)
In Nummer 7 wird die Angabe „MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe „MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652)" ersetzt.

f)
In Nummer 13 wird die Angabe „MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213)" durch die Angabe „MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 90, 94)" ersetzt.

g)
In Nummer 14 wird die Angabe „7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396)" durch die Angabe „25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)" ersetzt.

h)
In Nummer 15 werden die Wörter „14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.

b)
In dem neuen Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Kapitel 2.1 Nummer" durch das Wort „Unterabschnitt" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 wird das Wort „Seeschifffahrtsstraßen" durch das Wort „Bundeswasserstraßen" ersetzt.

b)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen."

c)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

„(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen."

d)
Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.

4.
§ 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „Unterabschnitt" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „Unterabschnitt" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet

1.
der Umschlaghafen,

2.
der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder

3.
der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,

liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, zuständig."

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde für

1.
die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code,

2.
die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,

3.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und

4.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes."

6.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)" durch die Angabe „7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 5.4 Nummer 5.4.1" durch die Wörter „Abschnitt 5.4.1 und Absatz 5.5.2.4.1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d werden die Wörter „Kapitel 5.4 Nummer 5.4.4" durch die Wörter „Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4" ersetzt.

ccc)
Satz 2 wird aufgehoben.

dd)
In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „Kapitel 5.4 Nummer" durch die Wörter „den Unterabschnitten" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen."

b)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „Kapitel 7.8 Nummer" durch das Wort „Unterabschnitt" ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders

1.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,

2.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,

3.
dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,

4.
dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,

5.
dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,

6.
dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,

7.
dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

8.
dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,

9.
haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten,

10.
dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,

11.
dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,

12.
dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBCCode, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,

13.
dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unterabschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers

1.
dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,

2.
dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind,

3.
haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten."

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Reeder

1.
darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,

2.
hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden."

e)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden hinter den Wörtern „Satz 2" die Wörter „und Absatz 7" eingefügt und wird am Ende das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bbb)
Buchstabe c wird neuer Buchstabe b.

f)
Absatz 9 wird aufgehoben.

g)
Absatz 10 wird neuer Absatz 9.

h)
In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Kapitel 1.4 Nummer" durch das Wort „Unterabschnitt" ersetzt.

i)
Folgender neuer Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden."

abweichendes Inkrafttreten am 22.12.2011

9.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 10" und die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 12" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 11" und die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

cc)
In Buchstabe g wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Buchstabe h wird am Ende das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird am Ende das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
als Reeder

a)
entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder

b)
entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass

aa)
eine dort genannte Person unterwiesen wird oder

bb)
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;".

d)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass

a)
ein Beschäftigter unterwiesen wird oder

b)
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum 31. Dezember 2011 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchgeführt werden."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.




Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer