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§ 4 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
§ 4 Betriebserlaubnis
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer Strecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine Betriebserlaubnis besitzt.
(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bundesamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit nachgewiesen ist.
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Zitierungen von § 4 MbBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MbBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine ...
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