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§ 10 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

§ 10 Baubeginn



Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

1.
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und

2.
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

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