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§ 10 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
§ 10 Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
- 1.
- die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
- 2.
- der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
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