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§ 12 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

§ 12 Fahrweg



(1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auftretenden Einwirkungen standhält.

(2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die sicher melden,

1.
in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente befinden und

2.
daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.

(3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig sein.



 

Zitierungen von § 12 MbBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MbBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...