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§ 15 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

§ 15 Bahnsteige



(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und Fahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Der Übergang zwischen Fahrzeug und Bahnsteig muß höhengleich sein. An der Übergangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zulässig.

(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und Türen abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahrbetrieb standhalten. Das Öffnen und Schließen muß optisch und akustisch wahrnehmbar sein.

(3) Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein, wenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am Bahnsteig steht. Dies gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und in Notfällen. Bei geschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich keine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahrzeug- und Bahnsteigtür aufhalten können.

(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand der Türen überwachen.

(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten, die Gegensprechen ermöglichen. Über diese Notrufeinrichtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebsbediensteter ständig erreichbar sein.

(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und Zugangswege ist auf die Belange Behinderter angemessen Rücksicht zu nehmen.



 

Zitierungen von § 15 MbBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MbBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MbBO Ausnahmen
... aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf ...
§ 17 MbBO Grundsätze
... und tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein. (6) Die Vorschrift des § 15 Abs. 6 gilt ...