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§ 18 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
§ 18 Ausrüstung
(1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel müssen den Anforderungen ann Sicherheitsglas genügen. & (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen
- 1.
- mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der Außentüren während der Fahrt überwachen,
- 2.
- im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,
- 3.
- mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht werden kann,
- 4.
- mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.
(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglichkeiten bieten.
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