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§ 21 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

§ 21 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge



(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein.

(2) Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen aufgestellten Verordnungen festgelegt sind.

(3) Über die Prüfungen hat der Unternehmer Nachweise zu führen. Die Nachweise sind mindestens für die Dauer der Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.

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Zitierungen von § 21 MbBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MbBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht, 5. entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen ...