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§ 29 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge



Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.



 

Zitierungen von § 29 MbBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MbBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10.  ...