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§ 29 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.
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Zitierungen von § 29 MbBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MbBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10. ...
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