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§ 30 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
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Zitierungen von § 30 MbBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MbBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende ...
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