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§ 30 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen



Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 30 MbBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MbBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende ...