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§ 31 - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
§ 31 Tauglichkeit
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es verboten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu werden.
Zitierungen von § 31 MbBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MbBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MbBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten
... oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder 11. entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig ...
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