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Fünfter Abschnitt - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

Fünfter Abschnitt Fahrbetrieb

§ 22 Fahrtvoraussetzungen



(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn

1.
die Fahrzeuge betriebsbereit sind,

2.
die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und sicherungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs entsprechen,

3.
die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind,

4.
der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,

5.
von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht technisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefährdung ausgeht,

6.
die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbediensteten besetzt sind,

7.
die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.

(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs- und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbediensteter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige Kommunikationsverbindung bestehen.


§ 23 Sicherheitskonzept



(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzustellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Sicherheitskonzept muß die Ermittlung und Bewertung aller erkennbaren Sicherheitsrisiken nach Art, Häufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die daraus abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.


§ 24 Betriebshandbuch



(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshandbuch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.

(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu erstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen.


§ 25 Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb



(1) Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefährliche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und Umfang des Ereignisses mitzuteilen.

(2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforderlich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhandlungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrtsicherung.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf Verlangen vorzulegen.

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