Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (6. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2833 (Nr. 68); Geltung ab 01.01.2012
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 Bürgergeld-V § 1, § 6

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 13 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175 Euro monatlich abzusetzen. Übersteigt die Summe der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Betrag von 115 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind."

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar, bereits durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175) erfolgt


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen