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Artikel 1 - Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung (SZWEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BBesO A/B 6., BBesG § 1, § 14, § 33, § 34, § 59, § 77, § 78, § 79, § 83, Anlage I, Anlage II, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 33 Absatz 5 werden vor dem Wort „Leistungsbezüge" die Wörter „Die am 31. Dezember 2011 maßgeblichen" eingefügt und die Angabe „2,5" durch die Angabe „2,44" ersetzt.
- 4.
- In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 2" gestrichen.
- 5.
- In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden" gestrichen.
- 6.
- In § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2015" durch die Angabe „1. Januar 2012" ersetzt.
- 7.
- § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „0,9756" durch die Angabe „0,9524" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt."
- 8.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2015" durch die Angabe „1. Januar 2012" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."
- 9.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2015" durch die Angabe „1. Januar 2012" ersetzt und werden die Wörter „durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" gestrichen.
- 9a.
- In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 werden in Buchstabe a die Angabe „235,83" durch die Angabe „241,59", in Buchstabe b die Angabe „188,67" durch die Angabe „193,27" und in Buchstabe c die Angabe „150,93" durch die Angabe „154,62" ersetzt.
- 10.
- In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 wird die Angabe „266,50" durch die Angabe „273,00" ersetzt.
- 11.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SZWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SZWEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10026/a174334.htm