Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel
6 Absatz 8 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „vermittlungsunterstützende Leistungen" durch die Wörter „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 93" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „vermittlungsunterstützende Leistungen" durch die Wörter „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.
- 2.
- In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 207a Abs. 2" durch die Angabe „§ 174 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 160 bis 162" durch die Angabe „§§ 119 bis 121" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 104 bis 108" durch die Angabe „§§ 122 bis 126" ersetzt.
- 4.
- In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Abs. 4" durch die Angabe „§ 140 Absatz 4" ersetzt.
- 5.
- § 159a wird aufgehoben.
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 3 BKiSchG Änderung anderer Gesetze ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt ...