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Artikel 21 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)
Artikel 21 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Finanzierungen durch den Bund". - b)
- Das Wort „Zuwendungen" wird durch die Wörter „Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen" und das Wort „gewähren" wird durch das Wort „leisten" ersetzt.
- 3.
- In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 132" durch die Angabe „§ 152" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 16 BUK-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen (vom 06.06.2015)
... 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die ...
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