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Artikel 30 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)
Artikel 30 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
In § 9 Nummer 5 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird die Angabe „§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 30 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
Artikel 2 TzFDG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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