Das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist" werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.