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Artikel 45 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)
Artikel 45 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 119 Abs. 2" durch die Angabe „§ 138 Absatz 2" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 45 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Artikel 11 EhrAmtStG Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
... Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird jeweils die ...
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