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Artikel 49 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)
Artikel 49 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 1 Nummer 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 116" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe c wird das Wort „Überbrückungsgeld (§ 57)" durch das Wort „Gründungszuschuss (§ 93)" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 49 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1c BEGVVereinfG Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die ...
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