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Artikel 3 - Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften (9. PflSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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