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Artikel 8 - Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2011 FinDAGKostV § 13

In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatzbezeichnung „(12)" durch die Absatzbezeichnung „(13)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GWPräOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWPräOptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 3 FinStabGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird die Angabe ...