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Artikel 10 - Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Münzgesetzes
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „des Artikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 101 Abs. 1" durch die Wörter „Artikel 123 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010
Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr." - 4.
- § 9a wird aufgehoben.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheitsprüfung unterzogen werden,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 3.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
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