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§ 5 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 8601-6 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 8601-6 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt
(1) 1Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. 2Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 3§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 5 KKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 2 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 2 KJSG Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln." 3. Folgender § 5 wird angefügt: „§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt (1) ... Ärzten regeln." 3. Folgender § 5 wird angefügt: „ § 5 Mitteilungen an das Jugendamt (1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige ...
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