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Artikel 4 - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
Artikel 4 Evaluation
Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Gesetzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10033/a174478.htm