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Artikel 11 - GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 11 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28g Abs. 5" durch die Wörter „insbesondere durch Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" gestrichen.

2.
Die §§ 28b und 28c werden aufgehoben.

3.
§ 28d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 28d Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11" durch die Wörter „nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 28f" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift des Arztes bedürfen," gestrichen.

d)
Absatz 2a wird aufgehoben.

4.
§ 28e wird aufgehoben.

5.
§ 28f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 28f Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „in Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder in Anlage 4" werden durch die Wörter „in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bbb)
Die Angaben „nach § 28b", „nach § 28c", „nach § 28e" und „nach § 28g" werden gestrichen.

ccc)
Nach dem Wort „Evaluation" werden die Wörter „jeweils nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

ddd)
Das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 1a wird aufgehoben.

d)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4" durch die Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Angaben „nach § 28c" und „nach § 28g" gestrichen.

cc)
In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

dd)
Buchstabe e wird aufgehoben.

e)
Absatz 2a wird aufgehoben.

f)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt entsprechend."

g)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit erforderlich, und die Daten nach Absatz 1 an die mit der Evaluation beauftragten Sachverständigen gemäß § 137f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden. Personenbezogene Daten sind vor Übermittlung an die Sachverständigen durch die Krankenkassen zu pseudonymisieren."

6.
§ 28g wird aufgehoben.

7.
In § 28h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Verlängerung der Zulassung" gestrichen.

8.
In § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Krankenversicherung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „und die zusätzlichen satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von § 11 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

9.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „aufgrund der Evaluationsberichte nach § 28g" durch die Wörter „nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder lehnt es die Verlängerung der Zulassung ab" gestrichen.

10.
Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 11 GKV-VStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 GKV-VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-VStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 2d TPGÄndG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt ...