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Bekanntmachung - Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BBesGÜB 2012 k.a.Abk.)

B. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 3023 (Nr. 70)
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 2032-26-5 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

Bekanntmachung



Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:

1.
als Anlage 1 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,

2.
als Anlage 2 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,

3.
als Anlage 3 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

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