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Änderung § 12 VWDG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 VWDG, alle Änderungen durch Artikel 50 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des VWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 VWDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 12 VWDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 12 Auskunft an den Betroffenen | (Text neue Fassung)§ 12 Auskunft an die betroffene Person |
(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden sowie über Funktionsweise und Aufbau der automatisierten Datenverarbeitung. 2 Der Antrag muss die Grundpersonalien enthalten. (2) 1 Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit | (1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben. (2) 1 Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Stelle gefährden würde, die die jeweiligen Daten nach § 4 übermittelt hat, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen | |
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. 2 Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 übermittelt hat. (3) 1 Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Betroffenen, wenn durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 Die Begründung ist in diesem Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3 Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. (4) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. 2 Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. | und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. 2 Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 übermittelt hat. (3) 1 Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 Die Begründung ist in diesem Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3 Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich die Beauftragte oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. (4) 1 Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. 2 Die Mitteilung der Beauftragten oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend. |
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