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Änderung § 15 VWDG vom 27.06.2020
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§ 15 VWDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 15 VWDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen |
1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden, 2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen, 3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt, 4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2, 5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9, 6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13, 7. zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14. |
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