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Änderung § 10 VWDG vom 26.11.2019

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§ 10 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 10 Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten


(Text neue Fassung)

§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten


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1 Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2 Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.



1 Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2 Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.


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