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Änderung § 10 VWDG vom 26.11.2019
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§ 10 VWDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 10 VWDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 10 Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten | (Text neue Fassung)§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten |
1 Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2 Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig. | 1 Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2 Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig. |
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