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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (BAnzDiG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 ZPO § 802c, § 802f, § 802k, § 829a, mWv. 30. Dezember 2011 § 802k

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 829a wie folgt gefasst:

„§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden".

2.
§ 802c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

3.
In § 802f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

4.
§ 802k wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Einzelheiten" die Wörter „des Inhalts," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 829a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vollstreckungsauftrag" durch das Wort „Vollstreckungsantrag" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Auftrags" durch das Wort „Antrags" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird das Wort „Vollstreckungsauftrags" durch das Wort „Vollstreckungsantrags" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „Auftrag" durch das Wort „Antrag" ersetzt.

ddd)
In Nummer 4 wird das Wort „Vollstreckungsauftrags" durch das Wort „Vollstreckungsantrags" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Auftrag" durch das Wort „Antrag" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BAnzDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAnzDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BAnzDiG Inkrafttreten
... (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 Nummer 8 der § 9 sowie Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a und Nummer ... 1 Nummer 8 der § 9 sowie Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5, die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Eingangsformel VermVV
... Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 2 MediationsGEG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt ...