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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (BAnzDiG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 ZPO § 802c, § 802f, § 802k, § 829a, mWv. 30. Dezember 2011 § 802k
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 829a wie folgt gefasst:
„§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden". - 2.
- § 802c wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- In § 802f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- § 802k wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden."
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Einzelheiten" die Wörter „des Inhalts," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 829a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Vollstreckungsauftrag" durch das Wort „Vollstreckungsantrag" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Auftrags" durch das Wort „Antrags" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Vollstreckungsauftrags" durch das Wort „Vollstreckungsantrags" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird das Wort „Auftrag" durch das Wort „Antrag" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 4 wird das Wort „Vollstreckungsauftrags" durch das Wort „Vollstreckungsantrags" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Auftrag" durch das Wort „Antrag" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BAnzDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAnzDiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 BAnzDiG Inkrafttreten
... (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 Nummer 8 der § 9 sowie Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a und Nummer ... 1 Nummer 8 der § 9 sowie Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5, die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in ...
Zitat in folgenden Normen
Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Eingangsformel VermVV
... Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 2 MediationsGEG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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