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§ 3 - Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3083 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 3 Erhebungseinheiten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erhebungseinheiten sind
- 1.
- Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 2.
- Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,
- 3.
- gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen,
- 4.
- Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.
Zitierungen von § 3 ÜSchuldStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÜSchuldStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜSchuldStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ÜSchuldStatG Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume (vom 01.12.2021)
... Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. Art der Trägerschaft und ... 5. Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen, 6. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, 7. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in ... 6. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, 7. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht ... zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst. (2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. Datum der ersten ...
§ 6 ÜSchuldStatG Hilfsmerkmale
... 3. Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person, 4. Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene ... die nach § 3 Nummer 4 beratene Person, 4. Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden. ...
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