Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3083 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |

§ 6 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale der Erhebung sind

1.
Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,

2.
Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,

4.
Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.

Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 ÜSchuldStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ÜSchuldStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜSchuldStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ÜSchuldStatG Auskunftserteilung
... Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der ...