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§ 6 - Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3083 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 6 Hilfsmerkmale
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale der Erhebung sind
- 1.
- Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,
- 2.
- Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,
- 4.
- Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.
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Zitierungen von § 6 ÜSchuldStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ÜSchuldStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜSchuldStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ÜSchuldStatG Auskunftserteilung
... Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10042/a174611.htm