§ 9 - Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3083 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 9 Bericht



Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie

2.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.



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