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Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (4. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2011 ElektroGKostV § 5, Anhang 1, Anhang 2
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übergangsvorschriften
Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt." - 2.
- Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist | 64,- |
1.02 | Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist | 35,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 43,- |
1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart | 129,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart | 118,- |
1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewie- senen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart | 37,- |
1.04.d | Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachge- wiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel | 83,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 35,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung | 107,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 21,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | 28,- bis 400,- |
1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht | 28,- bis 7.500,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 20,- |
3 | Abholanordnung | 25,- |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | 28,- |
4.02 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 |
Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) |
Gewichtsklasse I | z. B.: - Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung - Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten - In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte - Mobil-Telefone - Kameras (Foto) - Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik - Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III - Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten - Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten - Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung - Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten - Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten | 30 |
Gewichtsklasse II | z. B.: - Datensichtgeräte - Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten - Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung - Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb- liche Nutzung | 70 |
Gewichtsklasse III | z. B.: - TV-Geräte - Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment - Großdisplays - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten - Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 120 |
Gewichtsklasse IV | z. B.: - Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung - Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 300". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2011.
Schlussformel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Norbert Röttgen
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